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Satzung

Satzung des Vereins Gewerbeverband Oberstdorf Aktiv e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt sodann den Namen: Gewerbeverband Oberstdorf Aktiv e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Oberstdorf.
  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist es, die touristische und wirtschaftliche Anziehungskraft der Gemeinde Oberstdorf zu fördern und sich beratend und gestaltend an der Gemeindeentwicklung zu beteiligen.
    Der Verein strebt die konstruktive, freiwillige Zusammenarbeit aller am Wohle der Gemeinde Oberstdorf interessierten Kräfte an.
  • Zur Erreichung des Vereinszwecks bedient sich der Verein insbesondere folgender Mittel:
    Der Verein führt Veranstaltungen in der Gemeinde Oberstdorf und deren Umgebung durch, um Besuchern und Bürgern der Gemeinde die Attraktivität des Standortes näher zu bringen.
    Der Verein ist Forum für Informationsaustausch und Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander sowie mit den kommunalen Entscheidungsgremien um fördernd auf die Gemeindeentwicklung einzuwirken und zur Verbesserung der Stellung des Standortes im Wettbewerb beizutragen.
    Der Verein bemüht sich auf die kommunalen Maßnahmen zur nachhaltigen
    Vermeidung von gewerblichen Leerständen im Marktgemeindebereich einzuwirken.
  • Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt, der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Etwaige Gewinne werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

§ 3 Haushalt und Finanzen

  • Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:
    • Mitgliedsbeiträgen
    • Umlagen an die ordentlichen Vereinsmitglieder
    • freiwillige Zuwendungen
    • Projektmittel der öffentlichen Hand
  • Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen; deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Deckung der allgemeinen, mit der Führung des Vereins und der Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks verbundenen Aktivitäten verwendet werden.
  • Von den ordentlichen Mitgliedern können zur Finanzierung besonderer Aktionen, Projekte oder Veranstaltungen weitere Umlagen erhoben werden.
  • Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
  • Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichten, werden unter Setzung einer angemessenen Frist gemahnt.
    Aus schwerwiegenden Gründen kann der Vorstand einem Mitglied die Zahlung des Beitrags oder der Umlage stunden, auch teilweise oder ganz erlassen.
  • Bei Aufösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Oberstdorf, der es ausschließlich im Sinne der Vereinsziele zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  • Alle Mitglieder haben Teilnahmerecht an den Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sowie Anspruch auf Information und Beratung des Vereins im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Inhalt und Umfang der Beratung und Unterstützung bestimmt der Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung des Vereinszwecks durch aktive Mitwirkung an den Aufgaben des Vereins, sowie zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen. Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Antragstellung sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    Die fördernden Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages, werden von den Vereinsaktivitäten unterrichtet
    und haben Mitwirkungs- und Anwesenheitsrechte bei den Vereinsaktivitäten. Die fördernden Mitglieder haben Wahlrecht zur Besetzung des Vertreters der fördernden Mitglieder im Vorstand.
  • Ordentliches Mitglied können werden:
    • Natürliche Personen, auch als geschäftsführende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften oder
    • Geschäftsführer oder andere Vertretungsorgane für juristische Personen
  • Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer in Oberstdorf oder in einem daran angrenzenden Ortsteil einen gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb führt oder einen solchen als Geschäftsführer oder anderes Organ vertritt. Die ordentliche Mitgliedschaft kann durch eine natürliche Person erworben werden, ohne dass die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bei rechtsgeschäftlicher Vertretung eines örtlichen Betriebes, bspw. als Filialleiter.
  • Förderndes Mitglied können werden:
    • natürliche Personen
    • Personengesellschaften und/oder deren Vertreter
    • juristische Personen und/oder deren Vertreter
    • öffentlich rechtliche Körperschaften
      welche bereit sind, die Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
  • Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
    Die Annahme oder Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller bekannt zu geben.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Aufnahmeantrages.
  • Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus durch:
    • Austritt, welcher schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist
    • mit seinem Tod oder seiner Auflösung (juristische Person o.ä.)
    • Wegfall der Aufnahmevoraussetzung eines ordentlichen Mitglieds.
    • Ausschließung vom Verein
  • Mit dem Ausscheiden erlöschen die Mitgliedschaftsrechte und sind die vom ausgeschiedenen Mitglied ausgeübten Ämter beendet. Bereits geleistete Beiträge und Umlagen werden auch bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres nicht erstattet.
  • Die Ausschließung eines Mitglieds kann erfolgen durch Beschluss des Vorstandes, wenn:
    • das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist und auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wurde.
    • über ein ordentliches Mitglied oder das vom ordentlichen Mitglied vertretene Unternehmen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt
    • aus anderem wichtigem Grund, z. B. wenn das Mitglied gröblich gegen die Interessen oder Ziele des Vereins verstoßen hat, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
  • Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Der Ausschluss kann in schwerwiegenden Fällen mit sofortiger Wirkung erfolgen, insbesondere um den Eintritt eines weiteren Schadens vom Verein abzuhalten.
  • Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Gegen den Ausschlussbescheid kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
    mit einfacher Mehrheit der Anwesenden endgültig.
    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Organe und Vertretung des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
    • Die Jahreshauptversammlung
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  • Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertre- tenden Vorsitzenden und den Kassier (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung i. S. d. § 26 Abs. 2 BGB).
    Sie sind jeweils einzeln und allein handlungsbefugt und vertretungsberechtigt.

§ 6 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassier
    • dem Schriftführer
    • einem bis maximal zehn Beisitzer
    • einem Vertreter der fördernden Mitglieder
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner laufenden Geschäfte.
    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung fallen.
  • In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
    • Die satzungsgemäße Wahrnehmung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
    • Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung.
    • Die Einberufung der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
    • Die Beschlussfassung darüber ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist
    • Die Ausführung von Beschlüssen der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
    • Die Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresabrechnung
    • Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen des Vereinszwecks
    • Der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstandes.
      Der Schriftführer ist für die Erstellung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen verantwortlich.
    • Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat die Beiträge einzuziehen und der Mitgliederversammlung eine Abrechnung vorzulegen.
      Die Jahresabrechnung muss spätestens in der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung vorgelegt und zuvor von zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfern geprüft sein.
  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder in Textform (§ 126 b BGB)
    oder mündlich geladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Die Einberufung mit Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 7 Tagen.
    Die Zulassung von fachkundigen Gästen ist möglich.
  • Die Beschlussfassung außerhalb einer Vorstandssitzung ist zulässig, wenn der Gegen- stand über den zu beschließen,
    ist durch den Vorsitzenden allen Vorstandsmitgliedern in Textform mitgeteilt worden ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder innerhalb eines mitgeteilten Zeitraumes ihr Stimmrecht in Textform ausgeübt haben.
    In Fällen der Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch mündlich und fernmündlich gefasst werden.
  • Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll der Vorstandssitzung oder in einer Niederschrift der Beschlussfassung festzuhalten und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
    Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluß sind beizufügen.
  • Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Die Vorstandsmitglieder erhalten jedoch Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
  • Die Haftung des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Die Beisitzer können geheim oder per Akklamation gewählt werden, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  • Der Vorstand wird gewählt aus und von den ordentlichen Mitgliedern mit Ausnahme des Vertreters der fördernden Mitglieder, welcher aus und von den fördernden Mit- gliedern zu wählen ist.
  • Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins oder Vertreter eines Vereinsmitgliedes sind.
  • Ein Mitglied des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden vorzeitig abberufen werden, wenn er sich zur Geschäftsführung unfähig erweist oder sich einer groben Pflichtverletzung gegen den Verein schuldig gemacht hat.
  • Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt werden. Andernfalls sind die Aufgaben (Ressorts) des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtszeit innerhalb des Vorstandes auf ein sachkundiges Mitglied zu übertragen.

§ 8 Die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

  • Die Jahreshaupt- und die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  • Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • die Genehmigung der Tagesordnung
    • die Grundsätze der Vereinsarbeit
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung
    • die Wahl von 2 nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfer und die Entgegennahme der Kassenberichte der Kassenprüfer
    • die Festlegung der Beiträge und einer Beitrags- und Finanzordnung
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder
    • die Entlastung des Vorstandes
    • den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Rechtsgeschäften jeglicher Art
      (insbesondere von Mietverträgen), die eine laufende Verp ichtung des Vereins über
      einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zum Gegenstand haben
    • die Aufnahme von Darlehen
    • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ausschließung eines Mitgliedes durch den Vorstand
    • Beratung und Beschlussfassung über besondere Aktionen des Vereins und deren Finanzierung
  • Die Jahreshauptversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist zugleich ordentliche Mitgliederversammlung. Es können weitere ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen
    und durchgeführt werden nach den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen. Daneben können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Sie sind einzuberufen,
    wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
    bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
  • Die Jahreshauptversammlung und die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung eines Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der vorläu gen Tagesordnung einberufen. Maßgeblich für die Einhaltung der Ladungsfrist ist der Zeitpunkt der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. Versendung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. Telefaxnummer oder E-mail-adresse. Eine etwaige Unzustellbarkeit der Einladung an die letzte benannte Adresse, Telefaxnummer oder E-mail Adresse hindert die ordnungsgemäße Ladung nicht.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung gilt das Vorstehend unter Absatz 4 genannte. Die außerordentliche Mitgliederversammlung schafft die Möglichkeit während des laufenden Jahres Beschlüsse zu fassen,
    die ansonsten der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
  • Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung einer Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor deren Beginn vorliegen. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins sind der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten und unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Vorstand zuzuleiten, so dass dieser die Mitglieder hierüber in der für die Einladung bestimmten Form bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung informieren kann.
  • Jede Satzungsmäßig einberufene Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder.
    Zur Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden vertretenen Mitglieder erforderlich.
  • In der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen, es bei der Ausübung des Stimmrechts zu vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten. Die Stimmabgabe muss im Fall der Vertretung nicht einheitlich sein.
  • Bei der Wahl des Vertreters der fördernden Mitglieder in den Vorstand hat jedes fördernde Mitglied eine Stimme.
  • Über die Beschlüsse der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
    Es muss folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Die Person des Versammlungsleiters
    • Die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder
    • Die Tagesordnung
    • Die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse
    • Die Art der Abstimmung
      Vertretungsvollmachten und die Anwesenheitsliste sind dem Protokoll im Original als Anlage beizufügen.

§ 9 Arbeitsgruppen und besondere Aktionen geschlossener Mitgliedergruppen

  • Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen neben den Vereinsmitgliedern auch Personen und Institutionen als Gast mitwirken können, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Sie dienen der Willensbildung und Vorbereitung von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  • Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen der Schriftform und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Organs.
  • Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden, soweit dieser nicht die Einrichtung initialisiert hat. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann dagegen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
    Jedes Mitglied entscheidet selbst in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeitet.
    Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.

§ 10 Rechnungsprüfung

  • Zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören und keine Angestellten des Vereins sein dürfen, werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des ersten Kassenprüfers hat um ein Jahr versetzt gegenüber der Wahl des zweiten Kassenprüfers zu erfolgen.
    Die Wahl des Erstkassenprüfers nach Gründung des Vereins erfolgt auf drei Jahre um diesen Wechsel zu erreichen.
  • Die Kassenprüfer müssen das Rechnungswesen des Vereins (Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege) mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch vor Durchführung der Jahreshauptversammlung prüfen und dieser Bericht erstatten.
  • Der Vorstand ist verflichtet alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme den Kassenprüfern vorzulegen. Die Kassenprüfer haben jederzeitiges Einsichtsrecht auch außerhalb der jährlichen Prüfung.

§ 11 Wirksamkeit und Inkrafttreten

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Satzung im übrigen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Satzungsänderungen, die von Gericht, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
  • Die Satzung des Vereins wurde in der Gründungsversammlung vom 10.09.2008 in Oberstdorf beschlossen und ist mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten. Die erste Satzungsänderung erfolgte in der Jahreshauptversammlung am 20.07.2010. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand Februar 2016

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